Das islamische Einkleiden des Verstorbenen, ausgenommen des Märtyrer eines Kampfes, ist eine vorgeschriebene religiöse
Pflicht in Übereinstimmung aller Muslime. Die Durchführung dieser Pflicht ist ein allgemein gültiger Ritus; einmal von jemandem übernommen, sind die andern befreit. Die Kosten für das Einkleiden, für die Vorbereitung und für die Bestattung müssen aus den persönlichen Gütern geleistet werden, an denen sich kein fremdes Recht anschließt. Wenn der Verstorbene keine persönlichen Güter besitzt, fallen die Einkleidekosten auf denjenigen, der den Verstorbenen
während seines Lebens unterhalten hat, zu. Wenn dieser keine Güter besitzt, wird das Einkleiden durch die islamische Kasse getragen, sonst fällt die Haftung kollektiv an die Muslime, die die Kosten für das Einkleiden, für die Vorbereitung und für
die Bestattung decken können.